Sitz | Straßburg/Brüssel |
Präsidentin | Roberta Metsola (EVP) |
Zahl der Mitglieder | 705 |
Zusammensetzung
Das Europäische Parlament (EP) besteht aus Abgeordneten aus den 27 EU-Mitgliedsstaaten. Diese werden alle fünf Jahre von den EU-Bürger:innen direkt gewählt und vertreten deren Interessen. Jedes Land entsendet eine bestimmte Anzahl von Angeordneten, die sich nach der Einwohnerzahl des Landes richtet (siehe Tabelle weiter unten). Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) gehören fast immer einer nationalen politischen Partei an. Im Europäischen Parlament haben sich die nationalen Parteien zu EU-weiten politischen Fraktionen zusammengeschlossen, und die meisten MdEPs gehören einer von ihnen an (siehe Abbildung).
Aufgaben
Das EP besitzt vier zentrale Befugnisse:
Gesetzgebungsbefugnisse
Das Europäische Parlament (EP) ist zusammen mit dem Rat (Ministerrat) der Gesetzgeber der EU. Vorschläge für neue Gesetze kann allerdings nur die Europäische Kommission einbringen, die bis auf wenige Ausnahmen das alleinige Initiativrecht hat. Das EP kann zwar selbst keine Gesetze vorschlagen, hat aber das Recht, die Kommission dazu aufzufordern, einen Vorschlag vorzulegen.
In den meisten Politikbereichen (z. B. Agrarpolitik, Umwelt- und Verbraucherschutz) gilt das sogenannte “ordentliche Gesetzgebungsverfahren”, in dem Rat und Europäisches Parlament gleichberechtigte Gesetzgeber sind. Das bedeutet, dass sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament Änderungen des Gesetzesvorschlags der Europäischen Kommission beantragen können und ein Gesetz nur dann zu Stande kommen kann, wenn sich beide Institutionen einig sind.
Es gibt jedoch manche Politikbereiche, in denen sogenannte “besondere Gesetzgebungsverfahren” gelten. Hier hat der Rat mehr Macht als das Europäische Parlament. In manchen Fällen (z. B. Handelspolitik, Beitrittsabkommen) muss der Rat zwar die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen, dieses kann jedoch keine eigenen Änderungsanträge einbringen. In wieder anderen Fällen (z. B. Währungspolitik, Steuerrecht) muss der Rat das Europäische Parlament sogar nur anhören, das heißt, er muss dem EP die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme abzugeben, kann dessen Position aber ignorieren.
Mitgliedsstaat | MdEP |
Belgien | 21 |
Bulgarien | 17 |
Dänemark | 14 |
Deutschland | 96 |
Estland | 7 |
Finnland | 14 |
Frankreich | 79 |
Griechenland | 21 |
Irland | 13 |
Italien | 76 |
Kroatien | 12 |
Lettland | 8 |
Litauen | 11 |
Luxemburg | 6 |
Malta | 6 |
Niederlande | 29 |
Österreich | 19 |
Polen | 52 |
Portugal | 21 |
Rumänien | 33 |
Schweden | 21 |
Slowakei | 14 |
Slowenien | 8 |
Spanien | 59 |
Tschechische Republik |
21 |
Ungarn | 21 |
Zypern | 6 |
INSGESAMT | 705 |
Haushaltsbefugnisse
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entscheiden EP und Rat gemeinsam über den von der Kommission vorgelegten Jahreshaushaltsentwurf der EU. Dabei müssen sie sich jedoch an die jährlichen Ausgabengrenzen halten, die in dem alle 7 Jahre vom Rat mit Zustimmung des EP beschlossenen mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt sind. Schließlich beschließt das EP auf Empfehlung des Rates jedes Jahr, ob es der Kommission die Haushaltsentlastung erteilt, das heißt die endgültige Genehmigung aller Ausgaben eines Haushaltsjahres.
Kontrollbefugnis
Das EP übt die demokratische Kontrolle über die anderen Organe aus. Es wählt die vom Europäischen Rat vorgeschlagene Kommissionspräsidentin sowie das von diesem zusammen mit dem Rat vorgeschlagene Kollegium der Kommissionsmitglieder. Seit 1994 werden designierte Kommissionsmitglieder auch dazu aufgefordert, zu einer Anhörung im EP zu erscheinen. Das EP kann ferner die gesamte Kommission durch einen Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen. Die Kommission erstattet dem EP regelmäßig Bericht, u. a. in Form eines Jahresberichts über die Tätigkeit der EU und über die Ausführung des Haushaltsplans.
Darüber hinaus richten die Abgeordneten regelmäßig schriftliche oder mündliche Anfragen an Kommission oder Rat, die zur Beantwortung verpflichtet sind. Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sowie die Bearbeitung von Petitionen von EU-Bürger:innen bieten weitere Kontrollmöglichkeiten des Parlaments.
Befugnisse in den Außenbeziehungen
Die Europäische Union kann Abkommen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen schließen. Diese bedürfen in der Regel der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Dies gilt unter anderem für die folgenden Fälle:
- Handelsabkommen
- Beitritts- und Assoziierungsabkommen
- Verträge, die erhebliche finanzielle Folgen für die EU mit sich bringen
Ausgaben für außen- und sicherheitspolitische Aktionen, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden, können vom EP kontrolliert werden.
In Fällen, die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, ist das Europäische Parlament allerdings vom Entscheidungsprozess ausgeschlossen. Dies gilt unter anderem für die Annahme von Sanktionen (z. B. gegen Drittländer, Organisationen oder einzelne Personen) und die Durchführung von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.