Rat der Europäischen Union

 

Sitz Brüssel
Vorsitz Ratsformation „Auswärtige Angelegenheiten“:
Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Alle übrigen Ratsformationen:
Vertreter des Mitgliedsstaates, der die Ratspräsidentschaft inne hat
(1. Halbjahr 2023: Schweden / 2. Halbjahr 2023: Spanien)
Zahl der Mitglieder 27

Zusammensetzung

Der Rat der EU (auch Ministerrat oder nur Rat genannt) vertritt die Interessen der Mitgliedsstaaten. Hierzu sind im Rat die Fachminister:innen der einzelnen Mitgliedsstaaten vertreten. Die Zusammensetzung variiert nach Politikbereich. Je nachdem, um welches Thema es geht, treffen sich beispielsweise alle Umweltminister:innen, alle Finanzminister:innen, alle Justizminister:innen und so weiter. Insgesamt gibt es 10 verschiedene Zusammensetzungen des Rates. Trotz dieser Vielfalt ist der Rat ein einziges Organ.

Alle Ministertreffen (sogenannte Räte) werden vom “Ausschuss der Ständigen Vertreter” (AStV) vorbereitet, der wöchentlich tagt. Ihm gehören die Ständigen Vertreter:innen der Mitgliedsstaaten, das heißt die Botschafter:innen bei der EU, und ihre Stellvertreter:innen an. Sie prüfen die Beschluss- und Gesetzentwürfe, machen Änderungsvorschläge und entwickeln Kompromisse, die im Rat eine Einigung ermöglichen.

Ratspräsidentschaft

Die Präsidentschaft im Rat der EU wechselt alle sechs Monate zwischen den Mitgliedsstaaten. Deutschland hatte zuletzt im 2. Halbjahr 2020 den Vorsitz inne. Die Präsidentschaft hat unter anderem die Aufgabe, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wenn Verhandlungen in eine Sackgasse geraten.

Aufgaben

Gesetzgebungsbefugnisse

Ordentliches und besondere Gesetzgebungsverfahren – Einfluss des Rates
(zum Vergrößern klicken)

Der Rat ist zusammen mit dem Europäischen Parlament (EP) der Gesetzgeber der EU. Vorschläge für neue Gesetze kann allerdings nur die Europäische Kommission einbringen, die bis auf wenige Ausnahmen das alleinige Initiativrecht hat.

In den meisten Politikbereichen (z. B. Agrarpolitik, Umwelt- und Verbraucherschutz) gilt das sogenannte “ordentliche Gesetzgebungsverfahren”, in dem Rat und Europäisches Parlament gleichberechtigte Gesetzgeber sind. Das bedeutet, dass sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament Änderungen des Gesetzesvorschlags der Europäischen Kommission beantragen können und ein Gesetz nur dann zu Stande kommen kann, wenn sich beide Institutionen einig sind.

Es gibt jedoch manche Politikbereiche, in denen sogenannte “besondere Gesetzgebungsverfahren” gelten. Hier hat der Rat mehr Macht als das Europäische Parlament. In manchen Fällen (z. B. Handelspolitik, Beitrittsabkommen) muss der Rat zwar die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen, dieses kann jedoch keine eigenen Änderungsanträge einbringen. In wieder anderen Fällen (z. B. Währungspolitik, Steuerrecht) muss der Rat das Europäische Parlament sogar nur anhören und kann dessen Position ignorieren.

Haushaltsbefugnisse

Der Rat bildet mit dem EP die EU-Haushaltsbehörde, die den Jahreshaushaltsplan der EU feststellt. Alle sieben Jahre legt er zudem mit Zustimmung des EP den mehrjährigen Finanzrahmen fest.

Sonstige Befugnisse

Zudem entwickelt der Rat auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU. Er sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten und trifft vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Europäischen Zentralbank (EZB) die politischen Entscheidungen im Währungsbereich. Schließlich schließt er auch die von der Kommission ausgehandelten internationalen Verträge der EU.